Satzung

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Satzung des Sportvereins Blau-Weiß Groß Lindow 1909 e.V.

 

§ 1 - Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

§ 2 - Zweck und Ziel

§ 3 - Gliederung

§ 4 - Mitgliedschaft

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder§ 8 - Beiträge

§ 9 - Organe des Vereins

§ 10 - Auszeichnungen

§ 11 - Auflösung oder Namensänderung des Vereins

§ 12 - Schlussbestimmung

Vereinshymne SV Blau-Weiß Groß Lindow 09

 

 

 

§ 1 - Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

Die BSG Traktor Groß Lindow (1959 gegründet) führt seit dem 27. Juli 1990 den Namen  Sportverein Blau-Weiß Groß Lindow 1909 e.V.

Der Sport-Verein ist rechtmäßiger Nachfolger des Männer-Turn-Vereins Lindow 1909 e.V., seiner Nachfolgevereine der SG Lindow (gegründet 1946), der SG Groß Lindow (1954) und der BSG Traktor Groß Lindow die 1959 umbenannt wurde.

  • Der Sport-Verein hat seinen Sitz in Groß Lindow
  • Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 - Zweck und Ziel

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes im Breiten- sport und im Kinder- und Jugendsport und die damit verbundenen mittel- und unmittelbar im Zusammenhang stehenden Aufgaben. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen.Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 3 - Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfalle eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung / Sportgruppe gegründet werden.

 

§ 4 - Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a – ordentlichen Mitgliedern

b – passiven Mitgliedern

c – Jugendmitgliedern

d – fördernde Mitglieder

e – Ehrenmitglieder

f – Ehrenpräsident

  1. Ordentliche Mitglieder sind Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen oder regelmäßig sich sportlich betätigen.

  2. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins ohne regelmäßig an Leibesübungen teilzunehmen. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages.

  3. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Mit dem 18. Lebensjahr werden Sie automatisch ordentliche Mitglieder.

  4. Fördernde Mitglieder können juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechtes sowie Einzelpersonen sein, die dem Verein beitreten ohne das ihnen Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft erwachsen, mit Ausnahme der Zahlung eines mit dem geschäftsführenden Vorstand zu vereinbarenden Beitrages.

  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein, dem Sport und anderer Verdienste im öffentlichen Leben, ernannt werden. Hierzu wird eine gesonderte Ordnung geschaffen.

  6. Zum Ehrenpräsident können ernannt werden, Personen und Mitglieder des Präsidiums, die durch eine langjährige Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.

  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag mit folgenden Angaben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, welche Abteilung, Datum des Eintritts und Unterschrift.

  3. Die Bestätigung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand nach erfolgter Befürwortung durch die Abteilungen.

  4. Bei Aufnahme von Kindern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  5. Bei Ablehnung ist die Berufung möglich. Über diesen Antrag entscheidet dann die Mitgliederversammlung endgültig.

  6. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung bzw. durch den Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Auflösung des Vereins

  1. Der Austritt muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich erfolgen. Die Beitragspflicht endet zum Jahresende, also unabhängig vom Austrittstermin.

  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. Bei groben Verstößen gegen die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen des Vereins.
  2. Wegen unehrenhaftes Verhalten gegenüber dem Verein.
  3. Bei Beitragsruckständen von einem Jahr, nach vorher erfolgter Mahnung.

 

Beim Ausschluss muss das Mitglied die Gelegenheit gegeben werden sich zu rechtfertigen. Der Ausschluss erfolgt durch den Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit. Bei Berufungen des Mitgliedes wird endgültig in der Mitgliederversammlung mitbeinfacher Stimmenmehrheit entschieden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bzw. andere Verpflichtungen bis zum Jahresende bestehen.

 

§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht im Rahmen der Satzung und sonstiger Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und innerhalb der jeweiligen Übungsstunden Einrichtungen und Geräte des Vereins zu benutzen und können in sämtlichen Abteilungen, unter Beachtung der Anordnungen der Übungsleiter und der für die einzelnen Abteilungen geltenden Regelungen Sport treiben.

 

In den Abteilungen sind alle Mitglieder mit dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. Jüngere Mitglieder können an den Versammlungen teilnehmen.

 

Als Vorstandsmitglieder des Vereins und der Abteilungen sind Mitglieder mit dem vollendeten 18. Lebensjahr und Jugendvertreter mit dem vollendeten 16. Lebensjahr wählbar.

 

Zum Pflichtenkreis der Mitglieder gehören:

Zahlung der Aufnahmegebühr, Leistungen wie des Beitrages, Beachtung und Einhaltung der Satzung, sowie Leistung vollen Schadenersatzes bei schuldhafter Beschädigung der benutzten Geräte und Anlagen.

 

Den Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungsvorstände ist in allen Vereins- und Sportangelegenheiten Folge zu leisten.

Die aktiven Sportler dürfen Sportarten die im Verein betrieben werden, in einem gleichgelagerten Verein nur mit Genehmigung der Abteilungsvorstände ausüben. Die Übernahme einer Funktion in einem gleichgelagerten Sportverein ist nur mit Zustimmung des Vorstandes erlaubt. Jedes Mitglied muss Ehre und Ansehen des Vereins unn seiner Mitglieder achten. Mit dem Eintritt in den Verein ist die Anerkennung der Satzung verbunden.

 

§ 8 - Beiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

  2. Der Beitrag ist für das gesamte Jahr bis zum 1. März eines jeden Jahres zu entrichten.

  3. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird jährlich von der Mitgliederversammlung bzw. der Delegiertenversammlung für das Geschäftsjahr festgelegt.

  4. Über Ermäßigungen, teilweiser Erlass usw. entscheidet in Ausnahmen der geschäftsführende Vorstand.

  5. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge oder anderer Gebühren befreit.

  6. Die Abteilungen können auf dessen Beschluss Zusatzbeiträge und Gebühren erheben. Diese stehen ausschließlich den jeweiligen Abteilungen zur Verfügung.

 

§ 9 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  3. Der geschäftsführende Vorstand

  4. Der Gesamtvorstand

  5. Die Kassenprüfer

  6. Die Abteilungsvorstände

  7. Der Ehrenrat

 

Die Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung

Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung, als höchstes Organ des Vereins, werden jährlich in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. März durchgeführt. Sie hat folgende Aufgaben:

  1. die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ehrenrates auf die Dauer von drei Jahren

  2. den Bericht des geschäftsführenden Vorstandes

  3. den Bericht des Schatzmeisters mit Festlegungen der Beiträge

  4. den Bericht der Kassenprüfer

  5. Anträge der Abteilungen und Mitglieder

  6. Anträge zur Satzungsänderung.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Über die Beschlüsse der Versammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern sowie Vorstandsmitgliedern binnen einem Monat zuzustellen, bzw. bekannt zu machen. Das Protokoll ist von dem / der Versammlungsleiter/in und dem / der Schriftführer/in, die von der Versammlung zu Beginn zu bestimmen sind, zu unterzeichnen.

 

2. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder gefordert wird.

Dies ist schriftlich mit Angabe des Grundes dem geschäftsführenden Vorstandes vorzulegen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von einem Monat durchgeführt werden.

 

3. Der geschäftsführende Vorstand

3.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten

  2. dem Vizepräsidenten für Organisation (I. Stellvertreter)

  3. dem Vizepräsidenten für Sport

  4. dem Schatzmeister

  5. dem Schriftführer

  6. bis zu weiteren zwei Vorstandsmitglieder

 

Er führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Er ist berechtigt, zu besonderen Anlässen und Zwecke, Ausschüsse zu berufen. Die Sitzungen sind vertraulich.

 

3.2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  1. Der Präsident und der Vizepräsident für Organisation gemeinsam und

  2. Der Vizepräsident für Sport gemeinsam mit dem Schatzmeister

 

Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der Präsident für Sport und der Schatzmeister nur tätig werden, wenn Präsident und der Vizepräsident für Organisation verhindert sind.

 

3.3. Der geschäftsführende Vorstand wird von den Mitgliedern oder den Delegierten in der Mitgliederversammlung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus geschäftsführend im Amt, bis die Amtszeit eines neu gewählten Vorstandes beginnt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins.

 

3.4. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands beginnt mit dem Beginn des Geschäftsjahres, das auf die Wahl folgt.

 

3.5. Der geschäftsführende Vorstand leitet und erledigt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des Vereins vorbehalten sind, als vertretungsberechtigtes und für die Ausführung verantwortliches Organ im Sinne der Satzung und auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse, Ordnungen und der gesetzlichen Bestimmungen.

 

3.6. Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vize- präsident für Organisation, beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekanntzugeben.

 

3.7. Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident für Organisation, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Er verteilt die Geschäfte des Vereins auf die Mitglieder des Vorstandes und gibt die dazu erforderlichen Weisungen.

 

3.8. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

 

3.9. Über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet und ist bei den Urkunden des Vereins aufzubewahren.

 

3.10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Abwahl kann der geschäftsführende Vorstand das Aufgabengebiet einem seiner Mitglieder kommissarisch übertragen. Eine Kooptierung von neuen Vorstandsmitgliedern bis zum Ende der Wahlperiode ist möglich und erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand des Vereins.

 

4. Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus den geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern.
Beratungen des Gesamtvorstandes werden in jedem Halbjahr einmal durchgeführt. Auf Antrag.von mindestens 50 % der Mitglieder des Gesamtvorstandes ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

Der Gesamtvorstand entscheidet:

  1. über die Ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben

  2. über die Bildung bzw. Auflösung der Abteilungen

  3. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern

  4. über den Ausschluss von Mitgliedern

  5. über die Ehrungen besonderer Art

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt alle Angelegenheiten, über die er auch allein entscheiden könnte, dem Gesamtvorstand zur Entscheidung vorzulegen. Die Sitzungen sind vertraulich zu behandeln.

 

5. Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben das Recht zur Kontrolle der Buchführung des Vereins. Sie prüfen mindestens am Geschäftsjahresabschluss, ob die Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß und sachlich richtig gebucht sind. Weitere Aufgaben sind:

  • die Erstellung eines Prüfberichtes zur Information der Mitglieder und zu Vorlagen des Vorstandes
  • Sie prüfen den Kassenbericht des Vorstandes und bestätigen seine Richtigkeit.
  • Sie beantragen die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes.

 

6. Die Abteilungsvorstände

Der Verein ist in Abteilungen gegliedert. Sie werden durch den Vorstand der jeweiligen Abteilungen geleitet.

Dem gehören an:

a) der Vorsitzende - b) der Stellvertreter - c) der Schatzmeister - d) der Sportgerätewart e) der Jugendwart

 

Sie tragen die Verantwortung für das Geschehen in der Abteilung im Sinne der Satzung sowie über die finanziellen Mittel der Abteilung sowie deren Geräte und Anlagen. Sie vertritt den Verein nur im Rahmen der zuständigen Sportart. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den geschäftsführenden Vorstand rechenschaftspflichtig.

 

7. Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Mitglied oder Beauftragten des Vorstandes und vier weiteren vertrauenswürdigen Mitgliedern. Er beschließt in der Besetzung von mindestens drei Mitgliedern und kann aus wichtigen Gründen von den Vereinsmitgliedern und Gremien angerufen werden.

 

Wenn grobe Verstöße gegen die Ziele des Vereins vorliegen, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsvorstände nicht befolgt werden, die Vereinsdisziplin verletzt wird, eine nennenswerte Schädigung des Vereinsansehens und Handlungen gegen das Vereinsinteresse vorliegen und bei unehrenhaften Verhalten, kann der Ehrenrat, nach Anhörung des oder der Betroffenen, folgende Strafen einzeln oder nebeneinander verhängen.

  1. schriftliche oder mündliche Verwarnung

  2. Geldstrafen bis zu 50,00 €

  3. Entziehung der Rechte des Mitgliedes bis zu einem Jahr

  4. Ausschluss aus dem Verein

 

§ 10 - Auszeichnungen

1. Auf der Grundlage einer Auszeichnungsordnung des Vereins, kann eine Auszeichnung an verdienstvolle Mitglieder und Personen erfolgen mit:

  • der Vereinsnadel in Bronze
  • der Vereinsnadel in Silber
  • der Vereinsnadel in Gold

 

2. Die Aufzeichnung erfolgt auf den Mitgliederversammlungen des Vereins bzw. der Abteilungen oder besonderer Anlässe.

 

§ 11 - Auflösung oder Namensänderung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in-einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten erfolgen. Die Abstimmung ist geheim.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Groß Lindow, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 - Schlussbestimmung

Auf der Mitgliederversammlung am 27.02.2019 wurde die neu gefasste Satzung beschlossen. Mit der Registrierung am Amtsgericht Frankfurt (Oder) tritt die Neufassung der Satzung in Kraft.

Satzungsänderungen können auf der jährlichen Mitgliederversammlungen beschlossen werden.

 

Groß Lindow, den 27.02.2019

 

 

Vereinshymne SV Blau-Weiß Groß Lindow 09

 

1. Blau und Weiß wie lieb ich Dich

Zarte Hoffnung welch ein Glück für mich

Grün ja grün ist Wiese, Wald und Flur und Flur
Blau und Weiß ist Lindow's Fußballgarnitur

Grün ja grün ist Wiese, Wald und Flur und Flur
Blau und Weiß ist Lindow's Fußballgarnitur

 

2. Mohamed war ein Prophet

der von allen Farben was versteht.

Und von all der Farbenpracht, ja Pracht
hat er sich das Blau und Weiße auserdacht.

Und von all der Farbenpracht, ja Pracht
hat er sich das Blau und Weiße auserdacht.

 

3. Hätt ich eins ein Königreich

macht ich alles der Natur so gleich.

Alle Mädchen jung und schön, ja schön
müssten Blau und Weiß gekleidet gehen.

Alle Mädchen jung und schön, ja schön
müssten Blau und Weiß gekleidet gehen.

 

4..Und am Samstag da wird gespielt
und da holen wir uns einen Sieg.

Alles jubelt alles lacht, ja lacht

wenn wir spielen in der Blau und Weißen Tracht.

Alles jubelt alles lacht, ja lacht

wenn wir spielen in der Blau und Weißen Tracht

 

5. Blau und Weiß wie lieb ich Dich

Zarte Hoffnung welch ein Glück für mich

Und so lang ich ein fairer Sportmann bin ja bin
bleibt die Blau und Weiße Farbenkönigin.

Und so lang ich ein fairer Sportmann bin ja bin
bleibt die Blau und Weiße Farbenkönigin.